Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
27. Mai 2002
§ 91a
§ 91a – Geschlechteranteil in nicht börsennotierten Unternehmen
Für nicht börsennotierte Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelten die Regelungen dieser Wahlordnung zum Geschlechteranteil bei börsennotierten Unternehmen entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Wahlordnung zum Geschlechteranteil gilt auch für nicht börsennotierte Unternehmen.
- Diese Unternehmen müssen eine Mehrheitsbeteiligung des Bundes haben.
- Die Regelungen beziehen sich auf § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes.
- Sie betreffen auch § 77a Absatz 1 des GmbH-Gesetzes.
- Die Vorgaben sind ähnlich wie bei börsennotierten Unternehmen.